Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die Auftragnehmerin übernimmt die Vermittlung von Aufträgen für Wirtschaftswerbung, die über das zu beauftragende Unternehmen aufgeführt werden.
2. Aufträge werden nur bearbeitet, wenn sie schriftlich vorliegen.
3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Dies gilt auch, wenn bereits ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin zustande gekommen ist. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin berechtigt, Werbesendungen wegen des Inhalts oder der technischen Form zurückzuweisen. Die Zurückweisung erfolgt durch die Auftragnehmerin unverzüglich und wird dem Auftraggeber mitgeteilt.
4. Eine Zurückweisung erfolgt insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass durch den Werbeauftrag Rechte Dritter verletzt werden können, ein Straftatbestand erfüllt sein könnte oder das sittliche Empfinden verletzt werden kann.
5. Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Aufführung der Werbesendung hat der Auftraggeber bei der Auftragnehmerinden aufzuführenden Werbespot vorzulegen. Wird diese Frist vom Auftraggeber nicht eingehalten, erfolgt die Aufführung zu einem späteren Zeitpunkt, entsprechend dem Programmintervall.
6. Eine einwandfreie Bild- und Tonqualität des durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materials ist erforderlich, um die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages durch die Auftragnehmerin bzw. durch das von dieser mit der Aufführung beauftragte Unternehmen zu gewährleisten.
7. Alle Bild- und Tonträger werden von der Auftragnehmerin sofort nach Eingang auf ihre Verwendbarkeit geprüft, die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber unter Angaben von Gründen davon benachrichtigen, wenn eine Kopie unbrauchbar ist, oder aus anderen Gründen eine Aufführung nicht vorgenommen werden kann. Der Auftraggeber hat dann für einen Austausch binnen kürzester Frist vor dem Aufführungstermin, jedoch mindestens innerhalb von drei Werktagen Sorge zu tragen. Liegen innerhalb dieser Frist keine neuen Bild- und Tonträger vor, so wird auf bereits vorhandene zurückgegriffen, sollten diese nicht vorhanden sein, so wird dem Auftraggeber die gebuchte Aufführungszeit in Rechnung gestellt, auch wenn keine Aufführung erfolgte.
8. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste der Auftragnehmerin.
9. Die Zahlung des vereinbarten Entgelts hat spätestens binnen zehn Tagen nach Auftragserteilung zu erfolgen, in jedem Falle jedoch vor dem beabsichtigten Ausstrahlungstermin.
10. Die Änderung bei Tarifen tritt bei laufenden Aufträgen höchstens drei Monate nach Ankündigung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber ist jedoch in diesem Falle berechtigt, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tariferhöhung den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Er muss dies der Auftragnehmerin unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderungen erklären, höchstens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe.
11. Die von der Auftragnehmerin vorbehaltlos angenommen Aufträge werden ordnungsgemäß ausgeführt.
12. Eine Haftung der Auftragnehmerin für Verlust oder Beschädigung des im Eigentum des Auftraggebers stehenden Werbespots, ist beschränkt auf den Materialwert.
13. Eine Haftung für Folgeschäden infolge von Mängeln im Bereich der Auftragnehmerin oder des zu beauftragenden Unternehmens ist lediglich bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung gegeben. Im Falle höherer Gewalt ist eine Haftung ausgeschlossen.
14. In jedem Falle ist die Haftung für Folgeschäden beschränkt auf den dreifachen Aufschlag des im Auftrag vereinbarten Entgelts. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn das vom Auftraggeber übergebene Material nicht den notwendigen technischen Voraussetzungen entspricht.
15. Muss eine Aufführung aus programmtechnischen Gründen ausfallen oder fällt sie infolge technischer Störungen oder höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, dass es sich lediglich um eine Verschiebung des Programmintervalls handelt.
16. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall ist sie jedoch verpflichtet, dem Auftraggeber für die entfallene Aufführung die Aufwandskosten zu erstatten.
17. Bei teilweisem Ausfall der Sendung seitens des durch die Auftragnehmerin beauftragten Unternehmens, reduziert sich das vereinbarte Entgelt jedoch nur dann, wenn mehr als die Hälfte der Sendezeit ausfällt. Bei Ausfall der gesamten Sendezeit ist das gesamte Entgelt für die entfallenen Aufführungstage zurückzuerstatten. Der Auftraggeber kann keine darüber hinausgehenden Ansprüche geltend machen.
18. Die Reihenfolge der dem Auftraggeber vorliegenden Werbeaufführungen obliegt allein der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin wird jedoch bemüht sein, bei Vorliegen von Werbeaufträgen von Konkurrenzfirmen für eine turnusmäßige, abwechselnde zeitliche Verschiebung Sorge zu tragen.
19. Festaufträge genießen bei Einplanung der Werbeaufführung den Vorrang.
20. Der Auftraggeber trägt alleine die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Ton- und Bildträger. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin und das von ihr zu beauftragende Unternehmen von allen Ansprüchen frei, die in diesem Zusammenhang von Dritten geltend gemacht werden.
21. Der Auftraggeber hat sämtliche zur Verwendung erforderlichen Rechte, insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte, die Aufschlag den überlassenen Ton- und Bildträger ruhen, abzulösen.
22. Soweit Ton- und Bildträger der Auftragnehmerin übergeben werden, hat der Auftraggeber schriftlich die Genehmigung des Urhebers beizubringen.
23. Falls der vom Auftraggeber übergebenen Bild- und Tonträger unbrauchbar ist, hat der Auftraggeber die gebuchte Aufführung zu zahlen, auch wenn sie nicht aufgeführt werden konnte.
24. Aufträge von Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbetreibende und Erzeugnisse angenommen, von denen dem Werbungsmittler nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist.
25. Werbeaufführungen dürfen in anderen Werbeaufführungen nur angekündigt werden, wenn ausdrücklich benannt wird, dass die Werbung im Werbeteil des aufführenden Unternehmens erfolgt. Jede Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des beauftragten Unternehmens ist hierbei auszuschließen.
26. Sowohl der Auftraggeber als auch die Auftragnehmerin sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Auftragsverhältnis mit Zustimmung der jeweils anderen Partei nach Aufschlag einem Dritten zu übertragen. Die Zustimmung muss durch die andere Partei erklärt werden, sofern der Dritte die wirtschaftliche und finanzielle Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftragsverhältnisses bietet.
27. Nebenabreden bedürfen grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
28. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Passau.
Stand: 01.01.2004




